23. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 104, K. 02
Zuletzt hat Luhmann gezeigt, dass Rechtsgeltung ein Symbol ist, das die Einheit des Rechtssystems erzeugt. Sie ist keine Norm, sondern die Form, in der das System seine Operationen sich selbst zuordnet. Nun fügt Luhmann den Faktor Zeit hinzu.
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22. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 98, K. 02
Was ist Rechtsgeltung? Frühere Vorstellungen, es gäbe ein überpositives Recht, das dem menschgemachten Recht Geltung verschaffe, sind wissenschaftlich nicht haltbar.
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14. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 58, K. 02
Wie war es möglich, dass sich in der Gesellschaft einige wenige Funktionssysteme ausdifferenzierten? Welche Hindernisse musste dabei das Rechtssystem überwinden?
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13. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 54, K. 02
Der Theorieansatz, dass soziale Systeme durch Kommunikation operieren, hat weittragende Konsequenzen. Gesellschaft ist demzufolge das umfassende System aller Kommunikationen. Was nicht Kommunikation ist, gehört nicht zur Gesellschaft, sondern zur Umwelt (z.B. physikalische und psychische Sachverhalte). Zudem verändert die Theorie das Verständnis vom Verhältnis zwischen Gesellschaft und Rechtssystem.
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11. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 46, K. 02
Im Mittelpunkt des Abschnitts steht das Verhältnis zwischen Operation und Struktur in einem System. Dies leitet über zum Begriff der Beobachtung.
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10. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 42, K. 02
Soziale Systeme sind operativ geschlossen, aber keineswegs isoliert: Sie stehen in kausalen Beziehungen zur Umwelt. Um zu verstehen, wie sie Strukturen bilden, muss der Prozess ihrer Autopoiesis beobachtet werden, denn alle Operationen sind darauf ausgerichtet.
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9. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 38, K. 02
Statt vom Begriff des positiven Rechts geht die Systemtheorie von der Leitunterscheidung zwischen System und Umwelt aus.
Eine Analyse historischer Theoriediskussionen stellt klar, warum der Begriff „positives Recht“ nicht ausreichend ist, um eine Theorie des Rechts darauf aufzubauen. (Jeremy Bentham, Ludwig Feuerbach, Gustav Hugo, Karl Marx, Herbert Hart und David Hume).
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3. Folge 3, RdG S.18, Zur rechtstheoretischen Ausgangslage
Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass bisherigen Rechtstheorien kein theoriegenerierendes Prinzip zugrundeliegt, welches eine Reflexionstheorie ermöglichen würde. Rechtstheorien sind Selbstbeschreibungen des Rechtssystems, um konsistent entscheiden zu können: Gleiche Fälle sollen gleich, ungleiche Fälle ungleich beurteilt werden. Dabei handelt es sich um eine rechtsinterne Norm, mit der Gerechtigkeit hergestellt werden soll.
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2. Folge 2 - RdG S. 11ff, Zur rechtstheoretischen Ausgangslage
Was ist eigentlich "Recht"? Sind die Grenzen des Rechts analytisch bestimmt – oder durch den Gegenstand selbst? Wer braucht diese Definition, wer verwendet sie. Welche Differenzen ergeben sich zwischen Rechtspraxis und Rechtswissenschaft?
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1. Folge 1, RdG S.9-11, Zur rechtstheoretischen Ausgangslage
Seite 9 bis Seite 11 (inkl. 2. Absatz)
Niklas Luhmann stellt die Theorie des Rechts vor, die auf seiner Systemtheorie beruht. Zu Beginn untersucht er vor, welche Theorien und Theorietypen es in diesem Bereich gibt, und wie sich seine Theorie von diesen unterscheiden wird.
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