Folge 2 - RdG S. 11ff, Zur rechtstheoretischen Ausgangslage

Episode Nr.
2

Luhmann klärt, welche wissenschaftlichen Ansprüche an eine Rechtstheorie gestellt werden müssen. Er skizziert, wie er mithilfe der Systemtheorie vorgehen will.

Was ist eigentlich „das Recht“? Vor 50 Jahren (aus heutiger Sicht) gab es zwar Theorien, doch der Begriff des Rechts selbst war wissenschaftlich noch nicht bestimmt. Luhmann klärt darum die wissenschaftlichen Ansprüche, die an eine Rechtstheorie gestellt werden müssen. Zu diesem Zweck bringt er den Gegenstand seiner Betrachtung im Hegelschen Sinne „in den Stand“ und fragt: Sind die Grenzen des Rechts analytisch bestimmt – oder durch den Beobachter und das Objekt?

Letzteres ist richtig: Das Recht selbst legt fest, was seine Grenzen sind. Von dieser Positionsbestimmung aus wechseln wir von der Was-Frage („Was ist das Recht?“) zur Wie-Frage: Wie bestimmt das Recht seine Grenzen selbst? Auf welche Weise geschieht das? Um dies zu ergründen, will Luhmann seine Theorie sozialer Systeme einsetzen, denn diese überlässt es grundsätzlich dem Gegenstand selbst, seine Grenzen zu bestimmen.

Nun erläutert Luhmann, wie er vorgehen will. Anstatt analytisch zu bestimmen, wo die Grenzen des Rechts sind, setzt er mit seiner Systemtheorie auf Beobachtung zweiter Ordnung. D.h. er beobachtet das Objekt (das Rechtssystem) als ein sich selbst beobachtendes und sich selbst beschreibendes Objekt. Dieses orientiert sich an seiner ebenfalls selbst gesetzten Unterscheidung zwischen System und Umwelt.

Es handelt sich um eine konstruktivistische Erkenntnistheorie, die auf alle sozialen Systeme angewendet werden kann, z.B. auf Wirtschaft, Recht, Massenmedien, Religion. Als Soziologe beobachtet und beschreibt Luhmann das System von außen – anders als Juristen, Journalisten, Politiker usw., die eine Binnenperspektive haben.

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