Folge 1, RdG S.9-11, Zur rechtstheoretischen Ausgangslage

Episode Nr.
1

Kapitel 1: Zur rechtstheoretischen Ausgangslage
Seite 9 bis Seite 11 (inkl. 2. Absatz)

Niklas Luhmann stellt die Theorie des Rechts vor, die auf seiner Systemtheorie beruht. Zu Beginn untersucht er vor, welche Theorien und Theorietypen es in diesem Bereich gibt, und wie sich seine Theorie von diesen unterscheiden wird.

Wie ist die Ausgangslage? Luhmann geht in die Geschichte und fragt, welche Rechtstheorien vorhanden sind. Er stellt fest, woher sie stammen: aus dem Rechtsunterricht und aus der Rechtspraxis. In beiden Fällen handelt es sich um selbst erzeugte Theorien des Rechtssystems.

Theorien, die aus der Rechtspraxis stammen, sind jedoch eher Nebenprodukte der Notwendigkeit, im Alltag zu Entscheidungen zu kommen. Methodik hat Vorrang vor theoretischen Aspekten. Z.B. sind Regeln für „Interessenabwägung“ oft nicht prinzipienorientiert und nicht verallgemeinerungsfähig (auch wenn dies in der Praxis dennoch geschieht). Dies entspricht nicht dem Theoriebegriff des Wissenschaftssystems.

Rechtstheorien, die aus dem Unterricht an Universitäten stammen, sind schon abstrakter und „philosophischer“. Doch in der Praxis wird oft verkannt, wie text- und fallabhängig sie sind. Luhmann spricht von einem lokalen Charakter juridischer Rationalität. (Juridisch: Moralische Herleitung des Rechts und Befolgung durch Personen müssen mitbetrachtet werden.)

Fazit an dieser Stelle: Bisherige Rechtstheorien sind Resultate von Interpretationen des geltenden Rechts. Sie sind jedoch keine Reflexionstheorie: Weder beschreiben sie die Einheit des Rechtssystems noch den Sinn oder die Funktion des Rechts. Dies ist die Aufgabe, die Luhmann sich vorgenommen hat. Er verfolgt also eine andere Intention als bisherige Rechtstheorien.

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