34. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 159, K. 03
So wenig wie Verhaltenssteuerung die soziale Funktion des Rechts ist, verhält es sich mit der Konfliktregulierung: Beides ist nur eine Leistung. Das Recht kann ohnehin nur rechtlich konstruierbare Konflikte um das Recht lösen. Psychische Motive oder die Frage, wer einen Streit angefangen hat, bevor er zum Rechtsstreit wurde, bleiben unberücksichtigt. Dass ein Konflikt zum Rechtskonflikt wird, ist die Ausnahme.
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10. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 42, K. 02
Soziale Systeme sind operativ geschlossen, aber keineswegs isoliert: Sie stehen in kausalen Beziehungen zur Umwelt. Um zu verstehen, wie sie Strukturen bilden, muss der Prozess ihrer Autopoiesis beobachtet werden, denn alle Operationen sind darauf ausgerichtet.
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8. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 33, K. 01
Letzte Vorbemerkungen zur Geschichte der Rechtstheorie: Wie sich die Systemtheorie von früheren soziologischen Theorien und Sprachanalysen des Rechts unterscheidet.
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