Verhaltenssteuerung

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So wenig wie Verhaltenssteuerung die soziale Funktion des Rechts ist, verhält es sich mit der Konfliktregulierung: Beides ist nur eine Leistung. Das Recht kann ohnehin nur rechtlich konstruierbare Konflikte um das Recht lösen. Psychische Motive oder die Frage, wer einen Streit angefangen hat, bevor er zum Rechtsstreit wurde, bleiben unberücksichtigt. Dass ein Konflikt zum Rechtskonflikt wird, ist die Ausnahme.
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Die Frage, welche Funktion das Recht für die Gesellschaft hat, führt zu dem allgemeinen Problem, dass abstrakte Begriffe häufig unanalysiert übernommen werden, was zu falschen Schlussfolgerungen führt. Der Begriff der Funktion wird als bekannt vorausgesetzt, anstatt ihn zu hinterfragen und zu definieren.
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Anstatt eine sachliche Definition des Rechts auf der Ebene konkreter Themen und Inhalte zu suchen, fragt die Theorie sozialer Systeme, welche Funktion das Recht für die Gesellschaft einnimmt. Hier landet man bei dem Faktor Zeit. Die Funktion des Rechts besteht darin, normative Erwartungen an die Zukunft zu stabilisieren. Was erwartbar ist, wird rechtlich verallgemeinert und reguliert. Es gilt, bis es aufgehoben wird. Sowohl in der Sozial- als auch in der Sachdimension erhöht sich so die Erwartungssicherheit.