96. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 434, K. 09-V
Gerade weil Politik und Recht eng zusammenhängen, weist die Theorie sozialer Systeme auf ihre unterschiedlichen Systemreferenzen hin. Die Theorie sozialer Systeme geht von getrennten Systemen aus und macht das an folgenden Begriffen fest.
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91. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 409, K. 09-I
Start des 9. Kapitels über das Verhältnis von Politik und Recht. Die Theorie sozialer Systeme geht davon aus, dass Politik und Recht zwei autopoietische, operativ geschlossene Funktionssysteme sind. Historisch scheinen Rechtsetzung und Rechtsprechung eher eine Einheit zu bilden. Diese Auffassung scheint auch der Begriff «Rechtsstaat» zu bestätigen.
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68. Kap. 7: Die Stellung der Gerichte im Rechtssystem
Start des 7. Kapitels über „Die Stellung der Gerichte im Rechtssystem“. Im Rechtssystem bilden die Gerichte ein Teilsystem, auch Subsystem genannt. Subsysteme gehen auf interne Differenzierungen des Systems zurück. Welche Formen von interner Differenzierung es gibt, ist eine der ersten Fragen dieses Kapitels.
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13. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 54, K. 02
Der Theorieansatz, dass soziale Systeme durch Kommunikation operieren, hat weittragende Konsequenzen. Gesellschaft ist demzufolge das umfassende System aller Kommunikationen. Was nicht Kommunikation ist, gehört nicht zur Gesellschaft, sondern zur Umwelt (z.B. physikalische und psychische Sachverhalte). Zudem verändert die Theorie das Verständnis vom Verhältnis zwischen Gesellschaft und Rechtssystem.
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10. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 42, K. 02
Soziale Systeme sind operativ geschlossen, aber keineswegs isoliert: Sie stehen in kausalen Beziehungen zur Umwelt. Um zu verstehen, wie sie Strukturen bilden, muss der Prozess ihrer Autopoiesis beobachtet werden, denn alle Operationen sind darauf ausgerichtet.
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8. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 33, K. 01
Letzte Vorbemerkungen zur Geschichte der Rechtstheorie: Wie sich die Systemtheorie von früheren soziologischen Theorien und Sprachanalysen des Rechts unterscheidet.
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5. Folge 5, RdG S.23ff, Zur rechtstheoretischen Ausgangslage
Weil begriffliche Unterscheidungen wie „Fortschritt“, „Zivilisation“, „Vernunft“ oder „Nutzen“ keine wissenschaftliche Theorie des Rechts ermöglichen, führt Luhmann eine neue Leitdifferenz ein. Die Differenz System/Umwelt stammt aus der Theorie sozialer Systeme. Auch das Recht ist einem sozialen System, das über Kommunikation operiert.
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