Normen

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Start des 5. Kapitels über die „Kontingenzformel Gerechtigkeit“. Was ist Gerechtigkeit? Lässt sich das überhaupt abschließend definieren? Um das Problem einzukreisen, limitiert Luhmann das Spektrum möglicher Fragen. Er führt Unterscheidungen ein und legt dadurch fest, welche Fragestellungen er weiterverfolgen will und welche nicht.
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Adressat der Rechtssoziologie ist die Wissenschaft. Eine wissenschaftliche Theorie kann ausschließlich beobachtbare Fakten beschreiben, aber keine normative Geltung beanspruchen. Zum Begriff der Rechtsgeltung sagt Luhmann z.B. nicht, dass das Recht gelten soll, sondern nur, dass es entweder gilt oder nicht, je nach Situation. Die Geltung wird nur durch die Kommunikation hergestellt.
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Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass bisherigen Rechtstheorien kein theoriegenerierendes Prinzip zugrundeliegt, welches eine Reflexionstheorie ermöglichen würde. Rechtstheorien sind Selbstbeschreibungen des Rechtssystems, um konsistent entscheiden zu können: Gleiche Fälle sollen gleich, ungleiche Fälle ungleich beurteilt werden. Dabei handelt es sich um eine rechtsinterne Norm, mit der Gerechtigkeit hergestellt werden soll.