5. Folge 5, RdG S.23ff, Zur rechtstheoretischen Ausgangslage
Weil begriffliche Unterscheidungen wie „Fortschritt“, „Zivilisation“, „Vernunft“ oder „Nutzen“ keine wissenschaftliche Theorie des Rechts ermöglichen, führt Luhmann eine neue Leitdifferenz ein. Die Differenz System/Umwelt stammt aus der Theorie sozialer Systeme. Auch das Recht ist einem sozialen System, das über Kommunikation operiert.
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2. Folge 2 - RdG S. 11ff, Zur rechtstheoretischen Ausgangslage
Was ist eigentlich "Recht"? Sind die Grenzen des Rechts analytisch bestimmt – oder durch den Gegenstand selbst? Wer braucht diese Definition, wer verwendet sie. Welche Differenzen ergeben sich zwischen Rechtspraxis und Rechtswissenschaft?
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