Fakten

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Adressat der Rechtssoziologie ist die Wissenschaft. Eine wissenschaftliche Theorie kann ausschließlich beobachtbare Fakten beschreiben, aber keine normative Geltung beanspruchen. Zum Begriff der Rechtsgeltung sagt Luhmann z.B. nicht, dass das Recht gelten soll, sondern nur, dass es entweder gilt oder nicht, je nach Situation. Die Geltung wird nur durch die Kommunikation hergestellt.