Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 446, K. 10-II

Episode Nr.
98

Welche strukturellen Kopplungen Recht, Politik und Wirtschaft untereinander einrichten, hängt von der primären Differenzierungsform der Gesellschaft ab.

In segmentär differenzierten (tribalen) Gesellschaften ist die primäre Differenzierungsform die Gleichheit der Stämme und ihrer Familien untereinander. Vorherrschend sind Reziprozitätsverhältnisse, die durch gegenseitigen Ausgleich praktiziert werden (schenken, teilen, Gaben, Verteilung von Überschüssen).

Dementsprechend gibt es noch keine rechtsförmigen Kopplungen zwischen Recht, Wirtschaft und Politik. Stattdessen dominiert der Zusammenhang von Recht und Gewalt. Normative Erwartungen sind nur durchsetzbar, wenn sie gewaltsam verteidigt werden können (z.B. Streitigkeiten um Besitz). Eigentum ist untrennbar mit Verwandtschaftsbeziehungen verknüpft; es gibt keinen abstrakten Eigentumsbegriff. Verträge existieren nur als sofort vollzogene Transaktionen (z.B. Tausch), die keine rechtlichen Nachwirkungen haben. So kennen frühes griechisches und römisches Recht noch kein separates Eigentumsrecht, da oikos (Haushalt) und familia als soziale Einheit ausreichen.

In stratifikatorischen Gesellschaften, die in Stände wie Adel/Volk geschichtet sind, ist die primäre Differenzierungsform dagegen Ungleichheit qua Geburt. Diese wird als »Gottes Wille« und »natürlich« legitimiert. Soziologisch gilt der Übergang eines Systems von einem Prinzip der Stabilität zu einem anderen als Katastrophe (Luhmann, Gesellschaft der Gesellschaft Bd. 2, S. 655). Auslöser dürften Schuldverhältnisse gewesen sein, die sich daraus ergaben, dass einzelne Familien durch den Fernhandel auf der Grundlage des Geldgebrauchs (bzw. seiner Vorläufer wie »Warengeld«) sehr viel reicher wurden als andere. Reziprozität verlangte jedoch Dankbarkeit und einen Ausgleich der Schuld. Bei steigender Ungleichheit konnte die Schuld nicht mehr anders ausgeglichen werden, als sich in den Dienst des Gläubigers zu stellen. Dienstverhältnisse entstanden, die sich dauerhaft verfestigten.

Es kommt zur Schichtung. So war Griechenland zur Zeit von Platon eine Sklavenhaltergesellschaft, die alteuropäische Adelsgesellschaft geschichtet in Adel/Volk. Die Oberschicht (Adel und Klerus) genoss Privilegien in allen Funktionssystemen. Den Zugang zum Recht nutzte sie, um politische Macht und ökonomischen Reichtum zu sichern. Dementsprechend gibt es keine strukturellen Kopplungen: Die Oberschicht profitiert davon, dass Politik, Wirtschaft und Recht nicht autonom und nur formal getrennt sind. Politische Machtfragen innerhalb der Oberschicht werden schichtintern »ausgedealt«. Konflikte zwischen den Schichten (Adel/Volk) werden über Hauswirtschaft (Gutsherrschaft) geregelt. In beiden Fällen also: nicht durch ein autonomes Rechtssystem.

Als zentrale Ressource für Politik und Wirtschaft hebt Luhmann Landbesitz hervor. Im Landbesitz vereinen sich diverse Vorteile, von denen die »politische Ökonomie« abhängig ist:

  1. Teilbarkeit (z.B. Lehen)
  2. Dauerhaftigkeit (generationenübergreifend)
  3. Einkommensquelle (Pacht, Abgaben)
  4. Machtbasis (Adelsherrschaft)
  5. Schutz vor Diebstahl (nur gewaltsam angreifbar).

Beim Übergang zur funktionalen Differenzierung beginnt die Einheit von Politik und Wirtschaft zu erodieren. Der Zusammenbruch der stratifikatorischen Ordnung bahnt sich mit der Entkopplung von Politik und Wirtschaft an. Zu den Auslösern zählen:

Die Geldwirtschaft ab dem Mittelalter: Land wird zur Kreditsicherheit, was Veräußerbarkeit und neue Eigentumsformen erzwingt.

  • Konkurrierende Rechtssysteme (Kirche vs. weltliche Herrscher) behindern die Entwicklung eines einheitlichen Eigentumsbegriffs.
  • Handel macht wirtschaftliche Interessen unabhängig von territorialer Macht (internationale Handelsnetzwerke, »neuer Reichtum«).
  • Merkantilismus (16.–18. Jh.) versucht noch, Wirtschaft politisch zu steuern (»politique exchange«), scheitert aber an Korruptionsskandalen. Beispielhaft dafür steht das Londoner Parlament unter Englands erstem Premierminister Robert Walpole in der ersten Hälfte des 18. Jh.: »Skandale« enthüllten zwar den Einfluss des Geldes auf den Gesetzgeber. Unter dem Radar blieb jedoch, dass zur selben Zeit die Wirtschaft ihren Einfluss auf das Recht sogar noch erhöht: durch die zunehmende Verrechtlichung von Eigentum, Korporationsbildung und Vertragsfreiheit.

Erst nachdem die Oberschicht ihre »Kanäle« zwischen Politik und Wirtschaft ausgebaut hat, wird etwa ab 1750 die Nicht-Identität von Politik und Wirtschaft akzeptiert. Auf dieser vorgeformten Basis entstehen mit zunehmender funktionaler Differenzierung über einen etwa hundertjährigen Prozess erstmalig strukturelle Kopplungen.

1.) Kopplungen zwischen Wirtschaft und Recht durch Eigentum und Vertrag: Eigentum wird von politischen Konnotationen (z.B. »Herrschaftsrecht«) gelöst und als rein wirtschaftliches Institut definiert (freie Verfügbarkeit, Marktchancen). Vertragsfreiheit ermöglicht Gleichheit der Vertragspartner. Im Gegensatz dazu wird Eigentumsungleichheit jedoch weiterhin als »natürlich« akzeptiert (»Naturrechtstradition«). Sozialisten hinterfragen dann zwar, wie Vertragsfreiheit unter Bedingungen von Fabrikarbeit und der Angewiesenheit der Besitzlosen auf Lohnarbeit möglich sein soll. Die Wirtschaftstheorie bestätigt jedoch (bis heute) die »Gerechtigkeit« dieser Ordnung.

2.) Kopplungen zwischen Politik und Recht durch die Verfassung. Vor der funktionalen Differenzierung wurden Konflikte zwischen Politik und Recht durch Verträge geregelt, die von Ungleichheit ausgingen und die Privilegien der Oberschicht reproduzierten. So war die Magna Carta im Jahr 1215 ein Arrangement zwischen englischem König, Adel und Kirche. Sie gewährte dem Adel grundlegende politische Freiheiten gegenüber dem König und garantierte der Kirche Unabhängigkeit von der Krone.
Die Verfassung ersetzt diese von grundlegender Ungleichheit ausgehende Semantik des Gesellschaftsvertrags vom Typ »Magna Carta« und schafft eine neue Kopplung: 

  • Sie begrenzt politische Macht durch rechtliche Verfahren (z.B. Grundrechte) und stellt klar, dass niemand, auch nicht der Gesetzgeber, über dem Recht steht.
  • Sie entlarvt die Tautologie des Gesellschaftsvertrags aus der Zeit der Schichtung: Rechtliche Verbindlichkeit kann nicht durch einen Vertrag begründet werden, der selbst rechtliche Verbindlichkeit voraussetzt.

3.) Erst im 20. Jh. kommt es zu Kopplungen zwischen Wirtschaft und Politik über Zentralbanken (Geldpolitik) und Steuern (politische Umverteilung von Geldströmen).

Fazit: Bei der Einrichtung struktureller Kopplungen spielt Recht eine Schlüsselrolle, weil es
Politik-, Wirtschafts- und Rechtssystem über Eigentum, Vertrag und Verfassung wiederum in Rechtsform verbindet und die Autonomie der Funktionssysteme sichert.

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