Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 165, K. 04

Episode Nr.
35

Start des 4. Kapitels über Codierung und Programmierung. Das 3. Kapitel hatte die soziale Funktion des Rechts herausgearbeitet. Diese besteht in einer kontrafaktischen Stabilisierung von normativen Verhaltenserwartungen. Nun geht es nun um die Frage: Woran orientiert sich das Rechtssystem bei seiner Entscheidungsfindung, ob etwas Recht oder Unrecht ist?

Anstatt von vorhandenen Kommunikationsstrukturen auszugehen, stellt die Theorie sozialer Systeme die Frage: Wie entwickeln Systeme Strukturen? Bzw. wie haben sie diese entwickelt? Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht war nicht immer schon da. Sie hat eine Evolutionsgeschichte. Wo ist der logische Ausgangspunkt?

Die Strukturbetrachtung ersetzt Luhmann im Folgenden durch die Unterscheidung von Codes und Programmen, mit denen Systeme ihre Kommunikationsstrukturen begründen und aufbauen. Der Fokus liegt auf der Entwicklung, dem Prozess, durch den Strukturen entstehen.

Ausgangspunkt ist die Erwartung von Recht – im Gegensatz zu Unrecht, das nicht erwartet wird. Die Erwartung von Recht erzeugt ein zweiwertiges Schema: Entweder erfüllen sich die Erwartungen, oder sie werden enttäuscht. Zugleich droht immer eine Kollision gegensätzlicher Erwartungen, die sich beide im Recht wähnen.

Woran orientiert sich das Rechtssystem nun bei seiner Entscheidungsfindung?  Luhmann hatte bereits herausgearbeitet, dass das Rechtssystem operativ geschlossen ist, sich selbst beobachtet und sich dabei an internen Normen orientiert. Nun konstatiert er einen weiteren Abstraktionsschritt, mit dem das Recht seine Entscheidungsfindung gleichsam „überformt“:

Bei der Entscheidungsfindung wendet das Rechtssystem seinen eigenen Code – die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht – auch auf beide Seiten des Erwartungsschemas an: Handelt es sich um rechtmäßige Erwartungen oder um unrechtmäßige? Ein solcher Abstraktionsschritt ist, wie Luhmann betont, evolutionär nicht selbstverständlich, er war sogar unwahrscheinlich. Die Voraussetzung dafür waren exzeptionelle evolutionäre Bedingungen.

Diese Bedingungen finden sich in Europa im Römischen Zivilrecht. Es unterschied bereits früh zwischen Recht und Unrecht. Die Anwendung dieser Unterscheidung auf Delikte und Verträge führte dazu, dass sich die harte Festlegung von Recht oder Unrecht im Alltag ausbreiten und eine Tradition begründen konnte.

In anderen Hochkulturen wie in Japan entwickelte sich eher eine Abneigung dazu, Konflikte in Rechtskonflikte zu verwandeln. Anstatt den Gegensatz von Recht/Unrecht zu betonen, stand die Harmonie der Gesellschaft im Vordergrund. Das Recht differenzierte sich darum oft nur für Strafrecht, Organisations- und Verwaltungsrecht aus, also für Konflikte, die nicht durch Schlichtung zu lösen sind. Streitschlichtung relativiert ja gerade den Gegensatz von Recht/Unrecht, um zu einer sozialverträglichen Einigung für beide Seiten zu kommen. (Man beachte, dass der Rechtsbegriff des Vertrages auch in dieser soften Formulierung durchblitzt.)

Die evolutionäre Unwahrscheinlichkeit, dass es zur Ausdifferenzierung eines Funktionssystems auf der Grundlage der harten Unterscheidung von Recht/Unrecht kommen konnte, wird von Luhmann mehrfach betont.

Die Entstehung dieser Unterscheidung und ihre Evolution analysiert Luhmann nun mithilfe einer Tabelle. Diese abstrahiert in fünf Schritten, wie es zu einer solchen Unterscheidung kommt und wie ein System auf diesem Code aufbauend auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung (Beobachtung von Beobachtungen) Programme entwickelt, an denen es sich orientiert – was ja die Ausgangsfrage war.

Bild entfernt.

Abb. N. Luhmann, RdG, stw 1138 (1995), S. 169

Schritt 1 markiert den nicht weiter zurückfragbaren Ursprung: Das Wort Recht erscheint in der Kommunikation. Es bringt eine Erwartung zum Ausdruck, die immer schon existiert haben mag, aber erstmalig als noch erklärungsbedürftiger Begriff eingebracht wird.

Evolutionsschritt 2: Noch hat die Kommunikation keine Erklärung dafür, was Recht ist. Recht ist eben Recht. Eine Tautologie: Die Definition enthält das zu Definierende. Der „Erklärung“ fehlt zusätzlicher Sinn.

Schritt 3 ist das Negieren des Begriffs: Recht gibt es, weil es Unrecht gibt. Beides ist als Faktum verifizierbar, und dennoch wird schnell klar: Was für den einen Unrecht ist, ist für den anderen Recht. Weder das eine noch das andere lässt sich dadurch definieren. Eine Paradoxie ist entstanden. Recht und Unrecht sind demnach dasselbe, nur zwei verschiedene Seiten derselben Unterscheidung. A wäre demnach non-A.

Schritt 4 ist der erste von zwei Schritten zur Auflösung der Paradoxie (auch Entfaltung genannt). Nun wird eine weitere Negation eingebracht: Recht ist nicht Unrecht. A ist non-A. Beides schließt sich gegenseitig aus. Aber es ist immer noch nicht definiert, was was ist. Die Einheit der Unterscheidung gibt weiterhin Rätsel auf.

Schritt 5 löst die Paradoxie dann anscheinend (!) auf: Durch das Hinzufügen von Konditionierungen (Wenn-dann-Bedingungen) können sowohl Recht als auch Unrecht jeweils unabhängig voneinander definiert werden. Es ist die Geburt eines Programms: Wenn X zutrifft, dann ist etwas Recht. Wenn Y zutrifft, dann ist etwas Unrecht usw.

Von dieser Ebene aus kann ein sich selbst beobachtendes System dann Programme fortschreiben. Die Vorteile sind: Es gewinnt Zeit, weil das zu Entscheidende (Recht oder Unrecht?) nicht unmittelbar entschieden werden muss, sondern erst durch ein selbst definierbares Programm gefiltert werden kann. Durch Programme kann sich das System selbst beschreiben, definieren und an sich selbst orientieren, indem es in der Kommunikation auf sich selbst rekurriert. Nicht zuletzt gewinnt es an Varianz: Es kann selbst entscheiden, ob es einen Konflikt überhaupt als rechtlichen Konflikt behandelt und wenn ja, wie.

Fazit: Das Rechtssystem operiert auf Basis eines zweiwertigen Codes (Recht/Unrecht), den es nicht nur in Urteilen, sondern bereits im Prozess seiner Entscheidungsfindung auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung auf sich selbst anwendet, durch die Überprüfung, ob Erwartungen rechtmäßig oder unrechtmäßig sind. Diesen Systemcode definiert es auf beiden Seiten durch Konditionalprogramme, die ihm Zeit, Varietät und Selbstdefinitionen verschaffen, wodurch es sich an sich selbst orientieren kann.

Anmerkungen:
Begriffe, die sich gegenseitig konstituieren und auf Paradoxien gründen, finden sich in allen Bereichen der Gesellschaft. So gibt es Inklusion nur, weil es auch Exklusion gibt. Stellt man Bedingungen für Inklusion im Sinne von mehr Chancengleichheit beim Zugang zu den Funktionssystemen auf (z.B. Bildungsprogramme, kostenlose Rechtsberatung, Sozialhilfe), schließt man zwangsläufig alle anderen aus, die diese Bedingungen nicht erfüllen.

In der Kommunikation wird eine Paradoxie typisch invisibilisiert: Nur der positive Wert eines Codes wird als anzustrebendes Ideal thematisiert, während der negative Wert nicht mitthematisiert wird. Dabei spielt die Kommunikation auf Zeit: Die vollständige „Umsetzung“ des positiven Wertes ist nur jetzt noch nicht möglich, darum müssen noch mehr Anstrengungen dahingehen, sie in Zukunft zu erreichen.

Die zweiwertige Logik des Codes ist totalitär, wie Luhmann in Band 2 von „Die Gesellschaft der Gesellschaft“ im Kapitel über Inklusion/Exklusion sagt: Sie versucht ihr eigenes Gegenteil auszumerzen. Codes werden auch als „brutal“ bezeichnet. Gerade ihre einfältige binäre Codierung ermöglicht vielfältige Anschlussmöglichkeiten.

Ein anderes Beispiel für Codes, die ihre negative Seite kaum mitthematisieren, ist der finanzielle Gewinn des Einen, der logisch der Verlust eines Anderen ist. Jeder Zugriff auf Knappheit erhöht die Knappheit für alle anderen – die Knappheit verringert sich nur für den einen, der zugreift. Zahlungsfähigkeit erzeugt Zahlungsunfähigkeit bei dem, der gezahlt hat. Politische Herrschaft verlangt ein Beherrschtwerden.

D.h. Paradoxien entstehen durch Entwicklungsschritte in der Kommunikation, wie unter Punkt 1-3 aufgezeigt. Am Anfang ist ein singulärer Begriff. Erste Erklärungsversuche münden in eine Tautologie. Das Einfügen einer Negation erzeugt dann die Paradoxie, dass das Gegenteil eines Begriffs nur die andere Seite derselben Unterscheidung ist. Beide Seiten existieren demnach gleichermaßen und scheinen dasselbe zu sein, was aber ein logisch verbotener Widerspruch ist.

Die Auflösung erfolgt durch Einfügen von Konditionalprogrammen auf beiden Seiten des Codes. Es werden begriffliche Kategorien hinzugefügt, über die fortan an Stelle der Paradoxie kommuniziert wird. Diese Unterdifferenzierung führt zur Invisibilisierung der Paradoxie und birgt die Ablenkungsgefahr, dass das Zugrundeliegende gar nicht mehr bewusst wird.

 

Kommentare

Nur eine kurze Anmerkung zu Ulrikes Temporalisierung der Form. Bei der Unterscheidungs- und Bezeichnungsoperation, also dem Cross, gibt es sowohl bei Niklas Luhmann als auch bei George Spencer-Brown kein zeitliches Nacheinander von Unterscheidung und Bezeichnung – beide betonen stets die Einheit dieser Operation. Bei jeder Form präferiert man zeitgleich eine der beiden Seiten: die Unterscheidungs- und Bezeichnungs-Operation ist stets asymmetrisch und das Crossen benötigt Zeit. Oft wird eine Temporalisierung mit der Möglichkeit, Unterscheidungen von anderen Unterscheidungen zu unterscheiden, verwechselt. Wenn man also die Unterscheidung Mensch/Maschine von der Unterscheidung Mensch/Tier unterscheidet, dann bezeichnet man bspw. die Unterscheidung Mensch/Maschine als Innenseite der Form und eben nicht Mensch oder Maschine. Explizit wird das dann auch bei der Beobachtung: „Die Operation Beobachtung realisiert mithin die Einheit der Unterscheidung von Unterscheidung und Bezeichnung, das ist ihre Spezialität.“ (Niklas Luhmann: Die Kunst der Gesellschaft, S. 100).

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