Folge 7, S.31, Zur rechtstheoretischen Ausgangslage

Episode Nr.
7

Luhmann verweist auf den nicht-normativen Charakter seiner Begriffe und Aussagen. 

Adressat der Rechtssoziologie ist die Wissenschaft. Die Wissenschaft beschreibt ausschließlich beobachtbare Fakten, während ihr der Norm-Begriff methodisch fremd ist. Die Wissenschaft enthält sich deshalb jeder normativen Wertung. Sie sagt nicht, dass das Recht gelten soll, sondern nur, dass es entweder gilt oder nicht, je nach Situation. Die Geltung selbst wird durch die Kommunikation hergestellt. Das Gesetz gilt, wenn erwartet wird, dass es gilt. Erst dann wird es zu einer Norm.

Ebenso vermeidet er Aussagen über „Ideenwelten“, wie die Vorstellung eines „übergesetzlichen Rechtes“. Auch der Begriff der Funktion des Rechts ist weder normativ noch teleologisch zu verstehen. Es gibt kein Handlungsziel in der Ferne, sondern es geht um die wissenschaftliche Frage, was die Funktion eines Funktionssystems ist – in diesem Fall das Recht.

Das Rechtssystem unterscheidet zwischen Normen und Fakten. Diese Unterscheidung ist für die Wissenschaft wiederum ein Faktum. Mit diesen Vorüberlegungen hebt Luhmann noch einmal die unterschiedlichen Perspektiven zwischen Rechtssystem und Soziologie hervor.

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