Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 98, K. 02

Episode Nr.
22

Was ist Rechtsgeltung? Frühere Vorstellungen, es gäbe ein überpositives Recht, das dem menschgemachten Recht Geltung verschaffe, sind wissenschaftlich nicht haltbar.

Rechtsgeltung ist ein Symbol, das die Einheit des Rechtssystems erzeugt. Es hat die Funktion, die Operationen (die Unterscheidung von Recht/Unrecht) zu verknüpfen. Dies geschieht, indem es auf geltendes Recht verweist, auf sich selbst. Der Symbolgehalt betrifft nur die Akzeptanz der Kommunikation: „Geltung“ verschafft Anschlussfähigkeit.

Erl.: Damit ist „Rechtsgeltung“ ein Symbolisch generalisiertes Kommunikationsmedium (SGK). SGK sind Strukturen, die die Erfolgswahrscheinlichkeit von Kommunikation generell erhöhen, unabhängig von der Situation. Es handelt sich um binäre Codes (Geld/kein Geld, wahr/unwahr), die sich selbst im positiven Wert lokalisieren (das Geld in Zahlungen, die Wahrheit im Wahren).

Der Geltungsbegriff selbst ist normfrei. Er lässt sich konditionieren: Wenn …, dann gilt das Recht. Sonst nicht.

Historische Begründungsfigur war die Quellenfrage. Sie bleibt bei Zweifeln ein wichtiges Kriterium, kann jedoch nicht beantworten, was Geltung ist. „Quelle“ verweist zudem in die Umwelt, z.B. auf einen Vertrag, während „Geltung“ ins Innere des Systems verweist.

Geltung ist somit ein Eigenwert des Systems. Er entsteht im rekursiven Vollzug der Operationen und gilt nur im Rechtsystem, nirgendwo sonst.

Frühere Rechtstheorien konnten die Paradoxie nicht auflösen: Wie soll man Geltung erklären, außer dadurch, dass das Recht gilt? Man suchte die Erklärung in der Umwelt. D.h. man hat das Problem „gödelisiert“ durch Verweis auf eine externe Grundlage.

Dort landete man zwangsläufig bei überpositivem Recht, das dem menschgemachten überstünde und diesem damit Geltung verschaffe. Mal war es Gott, dann Natur, Staat, „Volksgeist“ oder Amtsautorität, die zur Letzterklärung herhalten mussten.  

So erklärte der deutsche Rechtsgelehrte Friedrich Carl von Savigny (1779-1861), dass nur der historisch gewachsene „Volksgeist“ dem Recht Geltung verleihen könne. Damit blieb er bei der Idee eines überpositiven Rechts hängen, das er eigentlich zu überwinden suchte.

Auch andere Theorien gingen von einer Hierarchie aus. Dazu zählt Hans Kelsens „Grundnorm“. Der österreichische Rechtswissenschaftler begründete Geltung mit einer Ursprungsnorm, die durch die souveräne Zwangsgewalt des Staates im Denken immer schon existiere.

Auch der britische Rechtsphilosoph H.L.A. Hart („The Concept of Law“) erklärte Rechtsgeltung mit einer Meta-Ebene. Seine „Theory of Rules“ geht von primären, faktisch vorhandenen Regeln aus, die durch sekündäre Regeln auf der Ebene des idealen Sollens reguliert würden.

Dem gegenüber geht Luhmanns Theorie sozialer Systeme von selbstreferentiellen, operativ geschlossenen Systemen aus, die alle Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, selbst re-/produzieren. Luhmann verlagert die Frage vom Mehrebenen-Konzept auf die Ebene der Operationen.

Rechtsgeltung ist hiernach weder eine Norm, egal auf welcher Ebene, noch das Resultat einer externen Ursache. Stattdessen handelt es sich um einen Eigenwert, den das System durch seine Operationen produziert.

Dieser Eigenwert ist die Form, in der sich die Operationen dem System zuordnen. Das Recht nimmt rekursiv Bezug auf geltendes Recht und entscheidet von Operation zu Operation, ob es gilt oder nicht. Es kann Recht ändern, ohne gegen interne Normen zu verstoßen. Recht gilt solange, bis es für ungültig erklärt wird.

Umgekehrt kann das Recht sich selbst verbieten, bestimmte interne Normen zu ändern. Dies ist im Verfassungsrecht der Fall. Eine Änderung dieses Änderungsverbots wäre ein Normbruch im System.

Kommentare

Der Hinweis auf das Ich als Symbol unseres Bewusstseins war sehr hilfreich. Luhmann hat dem psychischen System zwar kein eigenes Buch gwidmet, aber 1985 den Aufsatz „Die Autopoiesis des Bewußtsein“ (Soziale Welt 36, 1985, 402–446) verfasst. Der Artikel war vor einer Weile noch online verfügbar und ist sehr empfehlenswert. Im Aufsatz werden symbolisch generalisierte Kommunikationsmedien zwar nicht weiter thematisiert, aber für mich lag nahe, dass man das Ich als symbolisch generalisiertes Kommunikationsmedium des psychischen Systems ansehen könnte. Bisher fand ich dafür noch keine explizite Bestätigung, aber es ermutigt mich, dass Ihr diese Parallele auch gezogen habt.

Leider gibt es an der These einen entscheidenden Haken: das Bewusstsein operiert zwar - oszillierend zwischen Fremd- und Selbstreferenz - autopoietisch als Gedankenkette, doch dies ist eben keine Kommunikation und ohne Kommunikation kann das Ich auch kein symbolisch generalisiertes Kommunikationsmedium sein.

Das ist richtig, dass das psychische System kein Kommunikationssystem ist, entsprechend ist auch das Ich kein symbolisch generalisiertes Kommunikationsmedium. Aber das psychische System verarbeitet (wie Kommunikation) Sinn, als Verweisung auf anderes - das wird bei Edmund Husserl, Phänomenologie des inneren Zeitbewussteseins genau herausgearbeitet. Damit gibt es zwischen Kommunikationssystemen und psychischen Systemen sehr starke strukturelle Ähnlichkeiten, aber jedes dieser Systeme ist operativ geschlossen und kann nur an EIGENE Operationen anschließen. Auf jeden Fall handelt es sich bei psychischen Systemen in der  Auffassung Luhmanns um autopoietische Systeme - nur eben keine Kommunikationssysteme. Darüber hinaus gibt es eine sehr starke strukturelle Kopplungen zwischen psychischen und kommunikativen Systemen.

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