Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 207, K. 04

Episode Nr.
45

Warum das Verfahren zu den bedeutendsten evolutionären Errungenschaften zählt.

Durch Programme verschafft sich das Rechtssystem Zeit, die es benötigt, um die Code-Werte Recht/Unrecht zuzuorden. Dies geschieht in der Form eines Verfahrens.

Verfahren sind durch Anfang und Ende markiert. Die rein logische Unterscheidung von Recht/Unrecht wird damit temporalisiert: Die Entscheidung wird in die Zukunft verlagert. Es handelt sich um selbsterzeugte Ungewissheit, wie das Verfahren ausgehen wird („Schleier des Nichtwissens“, Rawls) bei gleichzeitiger Zuversicht, dass es zu einer Entscheidung kommen wird. (Unter Entscheidung verstehen wir an dieser Stelle: Urteil.)

Die Ungewissheit des Verfahrensausgangs bedeutet einen dritten Wert für das System – ohne dass es diesen in den Rang eines Code-Wertes erheben müsste. Im Gegenteil: Das System schöpft den Wert des Verfahrens allein aus seinem binären Code heraus, indem es verspricht, sich nur an den Code zu halten und dafür lediglich Zeit zu benötigen. Es stabilisiert mit dieser Aussicht normative Zukunftserwartungen (seine gesellschaftliche Funktion per se). Und es kann sich selbst dabei beobachten und bezeichnen, indem es auf den ungewissen Ausgang des laufenden Verfahrens verweist.

Aus dieser selbstreferentiellen Operationsweise hat sich ein Verfahrensrecht entwickelt, das säuberlich von materiellem Recht unterschieden wird.

Verfahrensrecht macht nun eine weitere Unterscheidung im System notwendig: Um die Code-Werte zuzuordnen, braucht es Kriterien. Das System muss zusätzlich unterscheiden, ob es die Kriterien richtig oder falsch anwendet. Auch bei der Anwendung dieser Normen muss es zudem die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens aufrechterhalten.

Die grundlegende Paradoxie des Codes, auf der das Rechtssystem beruht, blitzt auch im Verfahrensrecht wieder auf. Die Unterscheidung von Recht/Unrecht wird nur auf der Seite des Rechts wieder in das Unterschiedene eingeführt (re-entry). Ob diese Operationsweise Recht oder Unrecht ist, bleibt unhinterfragt. Im Verfahrensrecht ist diese Paradoxie lediglich in ein kleineres Format transformiert, in eine zeitlich begrenzte Episode.

Theorien und teleologische Konzepte des Rechtsverfahrens idealisieren das Verfahren nicht selten als besten Weg zu Konsens und Gerechtigkeit. Das ignoriert die logische Kehrseite des Verfahrenssystems: Je nach Perspektive der beteiligten oder externen Beobachter kann das Verfahren auch ungerecht wirken. Aus dieser Sicht besteht dann kein Konsens.

Eine soziologische Theorie muss weitergehen. Sie muss nach der zugrundeliegenden Form der Unterscheidung fragen, die benutzt wird, um eine Operationsweise wie das Verfahren als Verfahren zu bezeichnen. Demnach ist das Verfahren eine Selbstbezeichnung des Rechtssystems. Verfahrenstheorien sind Selbstbeschreibungen. Das Rechtssystem beantwortet die Frage, was ein Verfahren ist oder nicht, aus seinen eigenen Sinnressourcen heraus.

Verfahren sind also Programme, mit denen das Rechtssystem seinen Code temporalisiert, genauer: futurisiert. Innerhalb des Rechtssystems bildet das Verfahren ein Subsystem. Dieses vollzieht seine Autopoiesis von der Eröffnung des Verfahrens bis zum Ende. Danach kommt die Kommunikation zum Erliegen.

Während des Verfahrens macht die protokollierte Kommunikation aus den Teilnehmern Mitwirkende. Ihre Aussagen haben Folgen, das Verfahren nimmt darauf Bezug. Die Wahrscheinlichkeit steigt, dass die Beteiligten die Entscheidung am Ende anerkennen.

Durch die Markierung mit Anfang und Ende erzeugen Verfahren ihre eigene Zeitautonomie. Sie besitzen eine Eigenzeitlichkeit, völlig unabhängig davon, was Prozessbeteiligte oder externe Beobachter wie die Presse für Beginn und Ende des Rechtstreits halten. Der Streit hatte ohnehin vor dem Verfahren angefangen, womöglich hält er auch danach weiter an.

Zu beachten ist, dass diese Operationsweise hochgradig artifiziell ist. Luhmann betont, dass Verfahren, die vorübergehende Ungewissheit erzeugen, indem sie die Entscheidung in die Zukunft verlagern, zu den bedeutendsten evolutionären Errungenschaften zählen.

Der britische Rechtsphilosoph H.L.A. Hart erklärte die Frage, was Rechtsgeltung ist, mit einer Meta-Ebene. Seine „Theory of Rules“ ging von primären, sozusagen faktisch vorhandenen Regeln aus, die durch sekundäre Regeln auf der Ebene des idealen Sollens reguliert würden. Diese viel diskutierte Fähigkeit zu „secondary rules“, so Luhmann, befähigt das Recht, ein autopoietisches System zu sein. Nur zieht Luhmann eben keine Hierarchie ein. Stattdessen geht die Theorie sozialer Systeme von selbstreferentiellen, operativ geschlossenen Systemen aus, die alle Kommunikationen, aus denen sie bestehen, selbst reproduzieren.

In dieser Fähigkeit, durch ein Verfahren vorübergehend Ungewissheit zu erzeugen und gleichzeitig die Aussicht auf Entscheidung aufrechtzuerhalten, liegt womöglich auch der entscheidende Unterschied zwischen Rechtssystem und Moral. Die Moral kann keinen dritten Wert aus ihrem Code gut/böse schöpfen. Sie hat kein „Verfahren“ an der Hand, mit dem sie die Zuordnung von Gut und Böse in die Zukunft schieben könnte, mit Aussicht auf eine Entscheidung, deren Akzeptanz einem Gerichtsurteil vergleichbar wäre. Im Gegenteil: Moral muss sich an den Folgen der Codes abreiben, die die Funktionssysteme Recht, Politik und Wirtschaft der Gesellschaft aufbürden.

Ethik käme dem Wert, den ein Verfahren bietet, wohl am nächsten. Die Semantik der Ethik wäre jedoch wenig geeignet, um sich daran sowohl in der Gesellschaft als auch in den Funktionssystemen zu orientieren. Ein Gericht kann geltendes Recht produzieren, eine Regierung kollektiv bindende Entscheidungen durch Gesetze. Recht und Gesetz gelten gesellschaftsweit und in allen Funktionssystemen. Die Moral hat keine vergleichbare Instanz, und ihr fehlt jede Aussicht darauf. Kurz, die operativen Formen der Moral weisen gravierende Unterschiede auf. Moral ist ein Kommunikations-, aber kein Funktionssystem der Gesellschaft. Ihre Funktion ist nicht eindeutig.

Kommentare

Lieben Dank für die vielen Shout-outs und mit dem Thema Moral gibt’s auch erneut Analss zu freundschaftlichem aber entschiedenen Widerspruch bzgl. Eurer neuerlichen Fiktion im Kommentar zur Folge, dass Moral zwar kein Funktionssystem der Gesellschaft, aber eben ein Kommunikationssystem sei.

Der ja von Dir selbst vorgelesene Satz Luhmanns könnte in dieser Sache ja klarer nicht sein und so möchte ich ihn hier noch einmal aktualisieren:

Es gibt keine andere Normordnung, die eine solche, über Verfahren laufende Reflexivität entwickelt hat. Man findet sie nur im Recht und nicht zum Beispiel in der Moral. Und vielleicht liegt hier das entscheidende Abgrenzungskriterium dieser beiden Codierungen, das das Recht, im Unterscheid zur Moral, befähigt, ein autopoietisches System zu sein.

Gerade der letzte Satz schließt aus, dass es sich bei der Moral um ein autopoietisches System handeln könnte. Wenn man sich zusätzlich noch mal Luhmanns grafische Darstellung der Systemarten vergegenwärtigt, dann sind autopoietische soziale Systeme eben nur als Interaktion, Organisation oder Gesellschaft ausdifferenziert – andere soziale Systemarten gibt es in Luhmanns Systemtheorie einfach nicht.

Bild entfernt.

Und da sich in einer funktional differenzierten Gesellschaft eben nur Funktionssysteme ausdifferenzieren können, folgt, dass wenn Moral auch Eurer Einschätzung nach kein Funktionssystem der Gesellschaft ist, Moral eben auch kein anderes soziales System sein kann. Über die in unserer damaligen Diskussion aufgeführten Gründe hinaus, fügt Luhmann mit diesem Absatz noch einen weiteren und vielleicht den entscheidenden hinzu: Legitimität durch Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist auch Luhmanns Aufforderung an die Ethik als wissenschaftliche Disziplin zur Moral (aus dem damals verlinkten Video) zu verstehen, dass die Ethik doch Kriterien definieren möge, wann die Anwendung der moralischen Unterscheidung gut/böse sinnvoll ist und – vor allem – wann eben nicht.

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